Was Ihr Betrieb tut
Sie schließen den Arbeitsvertrag direkt mit der Fachkraft. Dann melden Sie die Fachkraft zur Sozialversicherung an, wie jede neue Mitarbeiterin und jeden neuen Mitarbeiter.
Den Mindestlohn zahlen Sie Mitarbeitern aus dem EU-Ausland wie allen Beschäftigten in Deutschland. Eine Unterkunft für den Anfang oder Hilfe bei der Wohnungssuche erleichtert den Start sehr.
- Arbeitsvertrag direkt mit der Fachkraft
- Anmeldung zur Sozialversicherung durch Ihren Betrieb
- Anmeldung des Wohnsitzes durch die Fachkraft
- Unterkunft oder Hilfe bei der Wohnungssuche
Was die Fachkraft tut
Die Fachkraft meldet ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde am neuen Wohnort an. Eine Anerkennung des Abschlusses ist nur in reglementierten Berufen nötig, etwa in der Pflege.
Deutschkenntnisse und Auswahl
Deutschkenntnisse dürfen Sie verlangen, wenn die Stelle sie wirklich braucht. Dann darf Ihr Betrieb auch einen Nachweis verlangen, aber nicht, dass die Prüfung in Deutschland abgelegt wurde.
Wir erfassen den Sprachstand nach der europäischen Skala von A1 bis C2 und richten die Vorauswahl nach Ihrer Stelle aus. Bewerber aus Griechenland sprechen wir direkt auf Griechisch an.
Häufige Fragen
Brauchen Fachkräfte aus der EU eine Arbeitserlaubnis?
Nein. Bürger der EU brauchen für die Arbeit in Deutschland weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis. Nach dem Umzug melden sie ihren Wohnsitz am neuen Wohnort an.
Gilt das auch für Fachkräfte aus Griechenland?
Ja. Griechenland gehört zur EU. Wir sprechen Bewerber dort direkt auf Griechisch an und stellen Ihnen Profile ohne Namen vor.
Ist Regalis Arbeitgeber der Fachkräfte?
Nein. Den Arbeitsvertrag schließen die Fachkraft und Ihr Unternehmen direkt. Regalis ist keine Zeitarbeitsfirma und betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung.
Über Anerkennung, Visum und Aufenthalt entscheiden allein die zuständigen Stellen. Feste Fristen nennen wir deshalb nicht.
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Freizügigkeitsgesetz/EU, § 2a, Bundesagentur für Arbeit: Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, § 28a, Mindestlohngesetz, § 20, Bundesmeldegesetz, § 17, Bundesagentur für Arbeit: Anerkennung von Abschluss und Zeugnis, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen