Was entfällt
Bei Fachkräften aus der EU fallen die Schritte weg, die bei Fachkräften aus Drittstaaten oft lange dauern.
Der Start hängt vor allem davon ab, wann die Fachkraft umziehen kann und wann Sie die Stelle besetzen möchten.
- Kein Visum und kein Termin bei einer deutschen Auslandsvertretung
- Keine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Kein beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Keine Anerkennung des Abschlusses außer in reglementierten Berufen
Was bleibt
Sie schließen den Arbeitsvertrag direkt mit der Fachkraft. Dann melden Sie die Fachkraft zur Sozialversicherung an, wie jede neue Mitarbeiterin und jeden neuen Mitarbeiter.
Die Fachkraft meldet ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde am neuen Wohnort an. Eine Unterkunft für den Anfang oder Hilfe bei der Wohnungssuche erleichtert den Start sehr.
Anerkennung in der Pflege
Eine Anerkennung des Abschlusses ist nur in reglementierten Berufen nötig, etwa in der Pflege.
Für Pflegefachkräfte gilt eine Ausnahme: Die Pflege ist ein reglementierter Beruf. Vor der Arbeit als Pflegefachkraft steht die Anerkennung des Abschlusses durch die zuständige Stelle.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Bewerber aus Zypern?
Ja. Zypern gehört ebenfalls zur EU. Für Bürger der EU gelten dieselben Regeln.
Brauchen Familienangehörige ein Visum?
Familienangehörige, die selbst Bürger der EU sind, brauchen kein Visum. Für Angehörige aus Ländern außerhalb der EU gelten eigene Regeln.
Wann kann die Fachkraft anfangen?
Feste Fristen nennen wir nicht. Ohne Visum hängt der Start vor allem vom Umzug der Fachkraft und von Ihrem Wunschtermin ab.
Über Anerkennung, Visum und Aufenthalt entscheiden allein die zuständigen Stellen. Feste Fristen nennen wir deshalb nicht.
Stand: Oktober 2026 · Quelle: Freizügigkeitsgesetz/EU, § 2a, Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitnehmerfreizügigkeit, Bundesagentur für Arbeit: Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen, Aufenthaltsgesetz, § 1, Viertes Buch Sozialgesetzbuch, § 28a, Bundesmeldegesetz, § 17, Bundesagentur für Arbeit: Anerkennung von Abschluss und Zeugnis, Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen