Am Anfang steht ein konkretes Angebot
Ein Visum zur Beschäftigung gibt es nur für eine bestimmte Stelle. Ohne Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot beginnt kein Verfahren.
Das Angebot muss die Tätigkeit klar beschreiben. Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt gehören ausdrücklich hinein. Unklare Formulierungen führen zu Rückfragen der Behörden.
Beantragt wird das Visum im Herkunftsland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretungen gehören zum Auswärtigen Amt und veröffentlichen dort ihre Merkblätter.
Lesen Sie dieses Merkblatt vor dem ersten Schritt. Die Anforderungen unterscheiden sich von Land zu Land, teils sogar zwischen zwei Vertretungen desselben Landes.
Mit einer Vollmacht der Fachkraft kann der Betrieb das beschleunigte Fachkräfteverfahren anstoßen. Ein Teil der Abstimmung läuft dann über die Ausländerbehörde in Deutschland.
Die Schritte in der Reihenfolge
Der Ablauf ist in den meisten Fällen gleich. Einzelne Schritte entfallen, je nach Beruf und Titel.
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot unterschreiben
- Anerkennung klären, soweit der Beruf sie verlangt
- Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, wenn sinnvoll
- Termin bei der deutschen Auslandsvertretung buchen
- Visumantrag mit allen Unterlagen persönlich abgeben
- Entscheidung abwarten und Pass mit Visum abholen
- Einreise und Wohnsitz anmelden
- Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen
Unterlagen, die fast immer verlangt werden
Die Auslandsvertretungen veröffentlichen eigene Listen. Die folgenden Nachweise kommen darin fast immer vor.
Übersetzungen gehören in die Hände anerkannter Übersetzer. Wie beglaubigt wird, richtet sich nach dem Herkunftsland. Manche Staaten verlangen zusätzlich eine Apostille oder eine Legalisation.
- Gültiger Reisepass und Lichtbilder nach Vorgabe
- Ausgefülltes Antragsformular der Auslandsvertretung
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot
- Erklärung des Arbeitgebers zum Beschäftigungsverhältnis
- Nachweise über Ausbildung und Berufserfahrung, übersetzt und beglaubigt
- Bescheid über die Anerkennung, soweit erforderlich
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz für die erste Zeit
Wer welche Unterlagen liefert
Die Aufgaben sind klar verteilt. Der Betrieb liefert alles, was die Stelle betrifft, die Fachkraft alles zu ihrer Person.
Vom Betrieb kommen Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Von der Fachkraft kommen Pass, Zeugnisse, Nachweise über Berufserfahrung und die Übersetzungen.
Sinnvoll ist eine gemeinsame Liste mit Datum und Verantwortlichem. So sieht jede Seite, was noch fehlt, und niemand wartet auf den anderen.
Was der Betrieb parallel vorbereitet
Während das Verfahren läuft, lässt sich im Haus vieles klären. Das verkürzt die Zeit zwischen Einreise und erstem Arbeitstag.
- Unterkunft für die erste Zeit sichern und die Adresse festhalten
- Ansprechperson für die neue Fachkraft benennen
- Einarbeitung und Schichtplan grob vorbereiten
- Termine bei Meldeamt und Ausländerbehörde vormerken
- Unterlagen für die Lohnabrechnung zusammenstellen
- Sprachkurs oder Anpassungslehrgang anfragen, soweit nötig
Termine und Wartezeiten
Die Terminvergabe ist von Land zu Land verschieden. Manche Vertretungen vergeben Termine online, andere über ein Wartelistenverfahren.
Feste Bearbeitungszeiten sagt keine Vertretung zu. Sie hängen von der Auslastung und vom Einzelfall ab.
Sie können den Ablauf trotzdem beeinflussen. Vollständige Unterlagen, saubere Übersetzungen und eine erreichbare Ansprechperson im Betrieb ersparen Nachfragen.
Planen Sie den Arbeitsbeginn deshalb mit Spielraum. Ein fester Starttermin im Vertrag setzt beide Seiten unnötig unter Druck. Eine Formulierung mit Bezug auf die Erteilung des Titels ist die ruhigere Lösung.
Wenn es nicht auf Anhieb klappt
Nicht jeder Antrag geht glatt durch. Meist fehlen Nachweise, seltener passt der gewählte Titel nicht zur Stelle.
Die Auslandsvertretung teilt ihre Entscheidung schriftlich mit. Darin steht, welche Möglichkeiten bestehen und an wen sich die Fachkraft wenden kann.
Ordnen Sie den Grund zuerst sachlich ein. Fehlt nur ein Dokument, ist die Sache oft mit einer Nachreichung erledigt. Betrifft der Einwand die Stelle selbst, gehört der Vertrag auf den Prüfstand.
Bei grundsätzlichen Fragen lohnt sich anwaltlicher Rat. Ein zweiter Antrag ohne geänderte Grundlage führt selten zu einem anderen Ergebnis.
Nach der Einreise
Mit dem Visum ist das Verfahren nicht beendet. In Deutschland folgen mehrere Schritte, meist in den ersten Wochen.
Das Visum ist zeitlich begrenzt. Der Aufenthaltstitel muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden, solange es gilt. Termine dort sind oft knapp, deshalb gehört dieser Punkt an den Anfang.
Sammeln Sie die Bestätigungen dieser Schritte. Meldebestätigung, Steuer-Identifikationsnummer und Nachweis der Krankenkasse werden für die Lohnabrechnung gebraucht. Ohne sie verzögert sich die erste Zahlung.
- Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anmelden, mit Bestätigung des Wohnungsgebers
- Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen
- Steuerliche Identifikationsnummer abwarten und der Lohnabrechnung melden
- Krankenkasse wählen und Mitgliedschaft anmelden
- Bankkonto eröffnen
Häufige Stolpersteine
Die meisten Verzögerungen entstehen aus Kleinigkeiten. Diese Punkte fallen in der Praxis am häufigsten auf.
- Namen sind in Pass, Zeugnis und Vertrag unterschiedlich geschrieben
- Übersetzungen fehlen oder stammen nicht von einer anerkannten Stelle
- Der Reisepass läuft zu früh ab
- Arbeitszeit oder Entgelt im Vertrag sind ungenau angegeben
- Die Stelle wird während des Verfahrens geändert
- Unterlagen werden einzeln nachgereicht statt gebündelt
Unsere Rolle im Ablauf
Regalis stellt die Unterlagen mit Bewerber und Betrieb zusammen und achtet auf Vollständigkeit. Wir behalten die Termine im Blick und sagen Ihnen, welcher Schritt gerade ansteht. Über Visum und Aufenthaltstitel entscheiden allein die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde.
Häufige Fragen
Kann jemand mit einem Besuchsvisum einreisen und dann wechseln?
Davon ist abzuraten. Für eine Beschäftigung ist in der Regel das passende nationale Visum nötig. Ein Wechsel im Inland ist nur in wenigen Fällen vorgesehen.
Was bringt die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Sie nimmt einen Prüfschritt aus dem Verfahren im Ausland heraus. Der Antrag bei der Auslandsvertretung ist damit besser vorbereitet.
Muss die Fachkraft persönlich zur Auslandsvertretung?
In aller Regel ja, mindestens zur Abgabe der Fingerabdrücke und der Unterlagen. Die Vertretung erklärt auf ihrer Seite, wie der Termin abläuft.
Wann darf die Arbeit beginnen?
Sobald der Aufenthaltstitel die Beschäftigung erlaubt. Ein früherer Beginn ist nicht zulässig und gefährdet das gesamte Verfahren.
Kann die Familie mitkommen?
Ein Nachzug ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu gehören meist ausreichender Wohnraum und der Nachweis des Lebensunterhalts. Entschieden wird im Einzelfall.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Veröffentlichung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.