Regalis, Stand
In Kürze
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren leitet der Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft das Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein. Die Behörde stimmt sich mit den anderen Stellen ab, für das Verfahren fällt eine Gebühr an, und die Höhe nennt die Behörde. Das Visum beantragt die Fachkraft weiterhin bei der deutschen Auslandsvertretung, und eine Zusage über Ergebnis oder Dauer gibt es nicht.
Worum es geht
Wer eine Fachkraft aus einem Staat außerhalb der EU einstellt, hat es mit mehreren Stellen zu tun. Die Anerkennungsstelle prüft den Abschluss. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu. Die Auslandsvertretung erteilt das Visum.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren laufen die Schritte in Deutschland über eine Stelle. Das ist die zuständige Ausländerbehörde. In manchen Ländern gibt es dafür eine zentrale Ausländerbehörde, in anderen ist die Behörde am Ort des Betriebs zuständig.
Der Betrieb stellt den Antrag, nicht die Fachkraft. Er ist damit von Anfang an im Verfahren und bekommt die Rückfragen der Behörde direkt.
Für den Betrieb bedeutet das mehr Verantwortung, aber auch mehr Überblick. Sie wissen jederzeit, bei welcher Stelle der Vorgang gerade liegt.
Für wen sich das Verfahren eignet
Das Verfahren ist für Fachkräfte gedacht. Gemeint sind Menschen mit einer Berufsausbildung oder einem Studium, die in Deutschland eine passende Stelle antreten. Auch einige weitere Aufenthaltszwecke sind einbezogen, etwa Maßnahmen zur Anerkennung.
Ob sich der Weg für Ihren Betrieb lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Er bietet sich an, wenn die Anerkennung noch offen ist und Sie die Schritte in Deutschland selbst steuern wollen. Bei mehreren Einstellungen gewinnt der Betrieb Übung im Umgang mit der Behörde.
Welche Fälle genau einbezogen sind, sagt die Ausländerbehörde. Fragen Sie dort vor dem Antrag nach, ob Ihr Fall passt.
Vollmacht und Vereinbarung
Der Arbeitgeber handelt im Verfahren für die Fachkraft. Dafür braucht er eine schriftliche Vollmacht der Fachkraft. Viele Behörden stellen dafür ein eigenes Formular bereit.
Grundlage des Verfahrens ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde. Darin stehen die Aufgaben beider Seiten, die Ansprechpersonen und die Unterlagen. Die Behörde gibt den Wortlaut vor.
Lesen Sie die Vereinbarung vor der Unterschrift genau. Sie verpflichtet den Betrieb zu Mitwirkung und zu vollständigen Angaben.
Bewahren Sie Vollmacht und Vereinbarung gut auf. Die Auslandsvertretung und später die Ausländerbehörde vor Ort fragen manchmal danach.
Welche Unterlagen der Betrieb bereitstellt
Die Behörde nennt die Unterlagen im Einzelnen. Die folgenden Nachweise kommen in fast jedem Verfahren vor. Ein Teil stammt vom Betrieb, ein Teil von der Fachkraft.
Sammeln Sie die Unterlagen gebündelt und reichen Sie sie auf einmal ein. Einzelne Nachreichungen führen fast immer zu Rückfragen. Achten Sie darauf, dass Namen in Pass, Zeugnis und Vertrag gleich geschrieben sind.
- Vollmacht der Fachkraft und unterschriebene Vereinbarung mit der Behörde
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt
- Kopie des Reisepasses der Fachkraft
- Zeugnisse, Nachweise über Berufserfahrung und Übersetzungen
- Bescheid über die Anerkennung, falls er schon vorliegt
Die Schritte in ihrer Reihenfolge
Der Ablauf folgt einem festen Muster. Einzelne Schritte entfallen, wenn sie schon erledigt sind. Zeitangaben nennen wir bewusst nicht, weil sie von Behörde und Einzelfall abhängen.
- Der Betrieb klärt mit der Ausländerbehörde, ob der Fall passt.
- Arbeitgeber und Behörde schließen die Vereinbarung, die Fachkraft erteilt die Vollmacht.
- Die Behörde leitet, wo nötig, die Anerkennung bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde eine Vorabzustimmung. Sie ist ein anderes Schreiben als die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Die Fachkraft bucht mit der Vorabzustimmung einen Termin bei der Auslandsvertretung und beantragt das Visum.
- Nach der Einreise begleitet der Betrieb die ersten Schritte.
Gebühr und Kosten
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren fällt eine Gebühr an. Die Höhe nennt die Ausländerbehörde. Dazu kommen die Gebühren der Anerkennung und des Visums.
Wer welche Kosten trägt, regeln Betrieb und Fachkraft. Viele Betriebe übernehmen die Gebühren des Verfahrens. Halten Sie die Absprache schriftlich fest, damit später kein Streit entsteht.
Übersetzungen und Beglaubigungen kosten zusätzlich. Sie fallen meist früh an, oft noch im Herkunftsland.
Was das Verfahren nicht ersetzt
Das Verfahren ersetzt nicht den Visumantrag. Die Fachkraft beantragt das Visum weiterhin persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung entscheidet darüber selbst.
Das Verfahren ist auch keine Zusage. Über Anerkennung, Zustimmung und Visum entscheiden die zuständigen Stellen jeweils nach eigener Prüfung. Eine feste Bearbeitungszeit sagt Ihnen niemand zu.
Häufige Fragen
Wer stellt den Antrag im beschleunigten Fachkräfteverfahren?
Der Arbeitgeber. Er handelt mit einer schriftlichen Vollmacht der Fachkraft und schließt eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde.
Ersetzt das Verfahren den Visumantrag?
Nein. Die Fachkraft beantragt das Visum weiterhin bei der deutschen Auslandsvertretung. Das Verfahren bereitet diesen Antrag nur vor.
Kostet das Verfahren eine Gebühr?
Ja, es fällt eine Gebühr an. Die Höhe nennt die Ausländerbehörde. Gebühren für Anerkennung und Visum kommen hinzu.
Ist das Verfahren schneller als der normale Weg?
Es bündelt Schritte in Deutschland bei einer Stelle. Feste Fristen für das Ergebnis sagt Ihnen trotzdem niemand zu. Vollständige Unterlagen helfen am meisten.
- Für Arbeitgeber So arbeitet Regalis mit Arbeitgebern: Anforderungsprofil erfassen, Kandidaten vorstellen, Einreise koordinieren. Direktanstellung ohne Zeitarbeit.