Regalis, Stand
In Kürze
Mit der Vorabzustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung, bevor die Fachkraft im Herkunftsland das Visum beantragt. Geprüft werden vor allem die Arbeitsbedingungen, und dafür braucht die Agentur genaue Angaben des Betriebs zur Stelle. Die Vorabzustimmung ersetzt das Visum nicht, sie macht den Antrag bei der Auslandsvertretung aber vollständiger.
Worum es geht
Wer als Fachkraft aus einem Staat außerhalb der EU in Deutschland arbeiten will, braucht einen Aufenthaltstitel. Für viele dieser Titel muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Ohne diese Zustimmung erteilt die Auslandsvertretung kein Visum zur Arbeit.
Normalerweise fragt die Auslandsvertretung die Zustimmung selbst an, nachdem das Visum beantragt ist. Der Betrieb kann diesen Schritt aber vorziehen. Er beantragt dann bei der Bundesagentur eine Vorabzustimmung.
Liegt die Vorabzustimmung vor, reicht die Fachkraft sie mit dem Visumantrag ein. Ein Prüfschritt ist damit schon erledigt, wenn der Antrag bei der Auslandsvertretung eingeht.
Ob eine Zustimmung überhaupt nötig ist, hängt vom Aufenthaltstitel und von der Tätigkeit ab. In einigen Fällen ist sie nicht erforderlich. Das klären Sie am besten vorher mit der Bundesagentur oder der Auslandsvertretung.
Was die Bundesagentur prüft
Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen. Sie vergleicht Entgelt, Arbeitszeit und weitere Bedingungen mit denen vergleichbarer Beschäftigter. Die ausländische Fachkraft darf nicht schlechter gestellt werden.
Bei Fachkräften prüft die Agentur in der Regel nicht mehr, ob inländische Bewerber verfügbar sind. Für andere Beschäftigungen können andere Maßstäbe gelten. Welche Prüfung für Ihre Stelle gilt, sagt die Agentur.
Geprüft wird auch, ob die Tätigkeit zur Qualifikation passt. Eine Fachkraft mit anerkanntem Abschluss soll in einer Stelle arbeiten, die diesen Abschluss verlangt. Eine Hilfstätigkeit passt dazu in der Regel nicht.
Für manche Titel gelten zusätzliche Bedingungen, etwa ein bestimmtes Mindestentgelt. Die Werte ändern sich und stehen bei den amtlichen Stellen.
Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis
Grundlage der Prüfung ist ein Formular, die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Der Betrieb füllt es aus und unterschreibt es. Es beschreibt die Stelle so genau, dass die Agentur sie beurteilen kann.
Je klarer diese Angaben sind, desto weniger fragt die Agentur nach. Übernehmen Sie Werte aus dem Arbeitsvertrag wörtlich. Widersprüche zwischen Vertrag und Erklärung führen fast immer zu Rückfragen.
- Tätigkeit mit Beschreibung der Aufgaben
- Arbeitsort und Einsatzorte
- Wöchentliche Arbeitszeit und Art der Beschäftigung
- Entgelt mit allen festen Bestandteilen
- Beginn und gegebenenfalls Befristung
- Angaben zum Betrieb und zu vergleichbaren Beschäftigten
Wer den Antrag stellt und womit
Die Vorabzustimmung beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur beschreibt auf ihrer Website, wie und wo das geht. Oft ist eine bestimmte Stelle der Agentur für diese Fälle zuständig.
Zum Antrag gehören die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und in der Regel der Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot. Dazu kommen Angaben zur Fachkraft, etwa zu ihrem Abschluss. Liegt ein Bescheid über die Anerkennung vor, legen Sie ihn bei.
Benennen Sie im Betrieb eine Person, die für Rückfragen erreichbar ist. Rückfragen kommen oft per Telefon oder E-Mail. Wer schnell und genau antwortet, hält den Vorgang in Bewegung.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren holt die Ausländerbehörde die Zustimmung selbst ein. Dort stellt der Betrieb keinen eigenen Antrag bei der Agentur. Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Verfahren ist ein anderes Schreiben als die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Nach der Zustimmung: der Visumantrag
Die Vorabzustimmung schickt die Agentur an den Betrieb. Der Betrieb leitet sie an die Fachkraft weiter. Die Fachkraft reicht sie mit den übrigen Unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung ein.
Die Vorabzustimmung gilt nur für eine begrenzte Zeit. Wie lange, steht im Schreiben der Agentur. Planen Sie den Termin bei der Auslandsvertretung deshalb früh ein.
Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung selbst. Sie prüft weitere Voraussetzungen, etwa den Pass, die Qualifikation und die Unterlagen. Die Vorabzustimmung ist eine wichtige Grundlage, aber keine Zusage für das Visum.
Ändert sich die Stelle nach der Zustimmung, kann die Zustimmung ihre Grundlage verlieren. Klären Sie Änderungen bei Tätigkeit, Ort oder Entgelt vorher mit der Agentur.
Häufige Rückfragen und wie Sie sie vermeiden
Die meisten Rückfragen haben dieselben Ursachen. Sie lassen sich mit etwas Sorgfalt vor dem Antrag vermeiden.
Lassen Sie die Erklärung vor dem Absenden von einer zweiten Person lesen. Ein frischer Blick findet fehlende Angaben schneller. Legen Sie außerdem eine Kopie aller eingereichten Unterlagen in der Personalakte ab.
- Entgelt fehlt oder ist nicht eindeutig angegeben
- Arbeitszeit im Vertrag und in der Erklärung weicht voneinander ab
- Die Tätigkeit ist zu allgemein beschrieben
- Die Tätigkeit passt nicht zum Abschluss der Fachkraft
- Angaben zu vergleichbaren Beschäftigten fehlen
- Unterschrift oder Datum fehlt auf dem Formular
Häufige Fragen
Brauchen wir die Vorabzustimmung in jedem Fall?
Nein. Sie ist ein Angebot, den Prüfschritt vorzuziehen. Ohne sie fragt die Auslandsvertretung die Zustimmung nach dem Visumantrag selbst an, soweit sie nötig ist.
Wer beantragt die Vorabzustimmung?
Der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit. Er füllt dafür die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis aus und legt den Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot bei.
Ist mit der Vorabzustimmung das Visum sicher?
Nein. Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung nach eigener Prüfung. Die Vorabzustimmung ist nur ein Teil davon.
Was passiert, wenn sich die Stelle ändert?
Dann kann die Zustimmung ihre Grundlage verlieren. Klären Sie Änderungen bei Tätigkeit, Ort oder Entgelt vorher mit der Bundesagentur für Arbeit.
Wie lange gilt die Vorabzustimmung?
Nur für eine begrenzte Zeit. Die Dauer steht im Schreiben der Bundesagentur für Arbeit. Planen Sie den Termin bei der Auslandsvertretung deshalb früh ein.
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