Wann ein Aufenthaltstitel nötig ist
Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz dürfen in Deutschland ohne besondere Erlaubnis arbeiten. Für alle anderen gilt eine einfache Grundregel. Sie brauchen einen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.
Ein solcher Titel wird nicht allgemein erteilt, sondern für eine bestimmte Tätigkeit. Grundlage sind die Qualifikation der Person, ein verbindliches Stellenangebot und die Bedingungen der Beschäftigung.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Die Stelle muss vor dem Verfahren feststehen. Aufgabe, Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt gehören von Anfang an in die Unterlagen.
Die wichtigsten Wege
Das Recht kennt mehrere Wege in eine Beschäftigung. Welcher passt, hängt vom Abschluss, vom Beruf und vom Einzelfall ab. Die folgende Übersicht nennt die Wege, die in der Praxis am häufigsten vorkommen.
- Fachkraft mit Berufsausbildung: Der ausländische Abschluss ist als gleichwertig anerkannt, die Tätigkeit passt zur Qualifikation.
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Der Hochschulabschluss ist anerkannt oder mit einem deutschen vergleichbar.
- Blaue Karte EU: Titel vor allem für Hochschulabsolventen, geknüpft an ein Mindestentgelt und an einen passenden Arbeitsvertrag.
- Berufserfahrung statt formaler Anerkennung: in bestimmten Fällen möglich, an zusätzliche Bedingungen und Nachweise geknüpft.
- Anerkennungspartnerschaft: Einreise vor Abschluss der Anerkennung, das Verfahren läuft in Deutschland weiter.
- Chancenkarte: Zuzug zur Arbeitsuche nach einem Punktesystem, für Betriebe mit konkretem Bedarf eher ein Randfall.
Wer über was entscheidet
Am Verfahren sind mehrere Stellen beteiligt. Jede prüft einen eigenen Ausschnitt und entscheidet unabhängig von den anderen.
Fehlt ein Baustein, steht das Verfahren still. Deshalb lohnt es sich, die Zuständigkeiten früh zu klären.
- Die Anerkennungsstellen der Länder prüfen, ob ein Abschluss gleichwertig ist.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu und sieht dabei auf die Arbeitsbedingungen.
- Die deutsche Auslandsvertretung erteilt das Visum; die Auslandsvertretungen gehören zum Auswärtigen Amt.
- Die Ausländerbehörde erteilt nach der Einreise den Aufenthaltstitel.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Für viele Beschäftigungen muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Sie prüft, ob Entgelt und Arbeitszeit denen vergleichbarer Beschäftigter im Betrieb entsprechen.
Die Angaben dazu liefert der Betrieb. Dafür gibt es ein Formular, in dem Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt stehen. Ungenaue Angaben führen fast immer zu Rückfragen.
Sie können eine Vorabzustimmung einholen, bevor die Fachkraft im Herkunftsland das Visum beantragt. Damit ist ein Schritt bereits erledigt, wenn der Antrag dort eingeht. Eine Aussage über die Dauer des weiteren Verfahrens ist damit nicht verbunden.
Bei Fachkräften prüft die Bundesagentur in der Regel nicht mehr, ob inländische Bewerber verfügbar sind. Für Hilfstätigkeiten gelten andere Maßstäbe.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Arbeitgeber können ein besonderes Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten. Sie handeln dabei mit einer Vollmacht der Fachkraft.
Die Behörde bündelt die Schritte und stimmt sich mit den anderen Stellen ab. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Ausländerbehörde. Für das Verfahren fällt eine Gebühr an.
Ob sich der Weg lohnt, hängt vom Beruf und von der Zahl der Einstellungen ab. Feste Bearbeitungszeiten sagt auch dieses Verfahren nicht zu.
Wenn die Familie mitkommen soll
Viele Fachkräfte entscheiden sich nur dann für einen Wechsel, wenn die Familie mitkommen kann. Fragen Sie das früh im Gespräch ab.
Für Ehepartner und minderjährige Kinder gibt es eigene Aufenthaltstitel. Sie werden getrennt beantragt und getrennt geprüft. Verlangt werden meist Nachweise über ausreichenden Wohnraum und über den Lebensunterhalt.
Ob Ehepartner arbeiten dürfen, hängt vom erteilten Titel ab. In vielen Fällen ist eine Beschäftigung erlaubt. Auskunft geben die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde.
Für den Betrieb ist das keine Nebensache. Wohnraum für eine Familie braucht mehr Vorlauf als ein Zimmer. Auch Plätze in Kita und Schule wollen früh gesucht sein.
Was Sie im Betrieb vorbereiten
Vollständige Unterlagen sind der größte Hebel im ganzen Ablauf. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
- Stellenbeschreibung mit Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Entgelt
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot
- Angaben zum Arbeitsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit
- Nachweise zur Qualifikation, übersetzt und beglaubigt
- Klärung, ob der Beruf reglementiert ist
- Ein Ansprechpartner im Betrieb für Rückfragen der Behörden
Pflichten nach der Einstellung
Mit dem ersten Arbeitstag endet das Verfahren nicht. Als Arbeitgeber prüfen Sie, ob der Aufenthaltstitel die Beschäftigung tatsächlich erlaubt. Die Nebenbestimmungen im Dokument sagen das genau.
Eine Kopie des Titels gehört für die Dauer der Beschäftigung in die Personalakte. Notieren Sie sich außerdem, wann er verlängert werden muss. Der Termin bei der Ausländerbehörde wird vor Ablauf gebraucht.
Endet das Arbeitsverhältnis früher als geplant, ist die Ausländerbehörde zu unterrichten. Wie schnell das geschehen muss, sagt Ihnen die Behörde.
Auch ein Wechsel der Tätigkeit im Betrieb will bedacht sein. Ein Titel gilt für eine bestimmte Stelle. Klären Sie eine Änderung vorher mit der Behörde.
Unsere Rolle im Verfahren
Regalis nimmt Ihren Bedarf auf, sucht über das eigene Netzwerk passende Bewerber und stellt Ihnen geprüfte Profile vor. Wir koordinieren die Unterlagen für Beschäftigung, Einreise und Aufenthalt und begleiten beide Seiten bis zur Arbeitsaufnahme. Über Anerkennung, Zustimmung und Visum entscheiden allein die zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
Brauchen wir für jede Stelle die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
In vielen Fällen ja, es gibt aber Ausnahmen. Sie hängen vom Aufenthaltstitel und von der Tätigkeit ab. Die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde sagt Ihnen, was für Ihren Fall gilt.
Können wir jemanden einstellen, dessen Abschluss noch nicht anerkannt ist?
In einigen Fällen ja, etwa über eine Anerkennungspartnerschaft oder über nachgewiesene Berufserfahrung. Bei reglementierten Berufen führt an der Anerkennung dagegen kein Weg vorbei.
Wie lange dauert ein solches Verfahren?
Das hängt von Beruf, Herkunftsland und Behörde ab. Feste Zeiträume nennt Ihnen niemand seriös. Vollständige und beglaubigte Unterlagen ersparen Ihnen die meisten Rückfragen.
Was ist die Chancenkarte?
Ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsuche, der nach einem Punktesystem vergeben wird. Für Betriebe mit einem konkreten Personalbedarf sind die Titel für Fachkräfte der übliche Weg.
Hinweis
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand der Veröffentlichung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Auskunft der zuständigen Behörden. Maßgeblich ist immer der Einzelfall.