Regalis, Stand
In Kürze
Bei der Anerkennungspartnerschaft reist die Fachkraft ein, bevor ihr Abschluss anerkannt ist, und bringt das Verfahren in Deutschland zu Ende. Betrieb und Fachkraft vereinbaren dafür, dass die Anerkennung beantragt und der Ausgleich von Unterschieden im Betrieb ermöglicht wird. Die Voraussetzungen im Einzelnen, etwa zu Abschluss und Deutschkenntnissen, nennen die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde.
Die Idee
Normalerweise steht die Anerkennung vor der Einreise. Die Fachkraft stellt den Antrag aus dem Herkunftsland, wartet auf den Bescheid und beantragt danach das Visum. Bleiben Unterschiede, müssen sie erst ausgeglichen werden.
Die Anerkennungspartnerschaft dreht die Reihenfolge teilweise um. Die Fachkraft reist mit einem Arbeitsvertrag ein und arbeitet im Betrieb. Das Anerkennungsverfahren beginnt oder läuft in Deutschland weiter.
Der Gedanke dahinter ist einfach. Viele Unterschiede lassen sich am besten im Betrieb ausgleichen. Die Fachkraft lernt dort, was ihr noch fehlt.
Für den Betrieb heißt das: Er holt eine Fachkraft früher ins Haus, übernimmt aber auch Verantwortung für den weiteren Weg.
Für wen sich der Weg eignet
Der Weg passt vor allem zu Berufen, in denen Unterschiede im Betrieb gut ausgeglichen werden können. Das gilt für viele Ausbildungsberufe in Handwerk, Industrie und Pflege.
Er passt auch zu Betrieben, die Erfahrung mit Anleitung haben. Wer ausbildet oder regelmäßig neue Kräfte einarbeitet, bringt die nötigen Abläufe schon mit.
Weniger geeignet ist der Weg, wenn die Unterschiede sehr groß sind oder der Betrieb die fehlenden Inhalte nicht abdecken kann. Dann ist oft ein Kurs außerhalb des Betriebs nötig. Klären Sie das früh mit der zuständigen Stelle.
Was Betrieb und Fachkraft vereinbaren
Kern der Partnerschaft ist eine Vereinbarung zwischen Betrieb und Fachkraft. Darin verpflichtet sich die Fachkraft, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen. Der Betrieb verpflichtet sich, ihr den Ausgleich von Unterschieden zu ermöglichen.
Die Vereinbarung gehört zu den Unterlagen für das Visum. Die Auslandsvertretung prüft sie zusammen mit dem Arbeitsvertrag. Formulare und Hinweise dazu veröffentlichen die amtlichen Stellen.
Halten Sie in der Vereinbarung auch fest, wer welche Kosten trägt. Gebühren, Kurse und Freistellungen sind häufige Streitpunkte, wenn sie offen bleiben.
Voraussetzungen allgemein
Die Anerkennungspartnerschaft steht nicht jedem offen. Das Recht nennt Voraussetzungen. Die folgenden kommen in fast jedem Fall vor, die Einzelheiten nennen die Stellen.
- Ein Berufsabschluss oder Studium, das im Herkunftsland staatlich anerkannt ist
- Ein Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung in Deutschland
- Deutschkenntnisse auf dem Niveau, das die Stellen vorgeben
- Die Vereinbarung zwischen Betrieb und Fachkraft
- Ein Betrieb, der den Ausgleich von Unterschieden ermöglichen kann
Pflichten des Betriebs
Wer eine Anerkennungspartnerschaft eingeht, übernimmt mehr als die Pflichten eines gewöhnlichen Arbeitgebers. Er muss der Fachkraft den Weg zur Anerkennung tatsächlich öffnen.
Dazu gehört Zeit für Lehrgang, Unterricht und Prüfung. Dazu gehört eine Person im Betrieb, die anleitet und den Verlauf festhält. Und dazu gehört eine Tätigkeit, in der die fehlenden Inhalte vorkommen.
Prüfen Sie vor der Unterschrift ehrlich, ob Ihr Betrieb das leisten kann. Eine Partnerschaft, die im Alltag untergeht, schadet der Fachkraft und am Ende auch dem Betrieb.
Viele Betriebe binden dafür ihre Ausbilder ein. Wer schon Auszubildende begleitet, kennt die Aufgabe im Grundsatz.
Ablauf nach der Einreise
Nach der Einreise beantragt die Fachkraft die Anerkennung bei der zuständigen Stelle, soweit das nicht schon geschehen ist. Die Stelle prüft den Abschluss und nennt im Bescheid, was fehlt.
Danach folgt der Ausgleich, meist durch eine Qualifizierung im Betrieb. In reglementierten Berufen kann auch eine Prüfung dazugehören. Ist der Ausgleich geschafft, stellt die Stelle die Gleichwertigkeit fest.
Mit der Anerkennung kann die Fachkraft in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft wechseln. Die Ausländerbehörde begleitet diesen Schritt. Planen Sie den Termin dort rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Titels ein.
Während der ganzen Zeit ist die Fachkraft im Betrieb beschäftigt. Welche Tätigkeit sie bis zur Anerkennung ausüben darf, hängt vom Beruf ab.
Grenzen
Die Anerkennungspartnerschaft ist kein Weg um die Anerkennung herum. Am Ende muss die Gleichwertigkeit stehen. Gelingt der Ausgleich nicht, hat das Folgen für den Aufenthalt.
In reglementierten Berufen gelten zusätzliche Regeln. In der Pflege etwa darf eine Person erst mit der Erlaubnis als Fachkraft arbeiten. Bis dahin ist nur eine Tätigkeit unterhalb der Fachkraft möglich, soweit der Titel sie erlaubt.
Ob die Partnerschaft im Einzelfall passt, entscheiden die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde. Klären Sie die Frage vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Muss der Abschluss vor der Einreise schon geprüft sein?
Nein, das ist gerade der Sinn der Partnerschaft. Der Abschluss muss aber im Herkunftsland staatlich anerkannt sein. Die Einzelheiten nennen die amtlichen Stellen.
Welche Deutschkenntnisse braucht die Fachkraft?
Das Niveau geben die Stellen vor. Die Auslandsvertretung sagt, welcher Nachweis verlangt wird.
Was muss der Betrieb leisten?
Er ermöglicht den Ausgleich von Unterschieden, etwa durch Zeit, Anleitung und eine passende Tätigkeit. Das steht in der Vereinbarung mit der Fachkraft.
Gilt die Partnerschaft auch für die Pflege?
Ja, grundsätzlich. Bis zur Erlaubnis darf die Person aber nicht als Pflegefachkraft arbeiten. Was bis dahin erlaubt ist, sagt die zuständige Stelle.
Was passiert, wenn der Ausgleich nicht gelingt?
Das hat Folgen für den Aufenthalt, weil am Ende die Gleichwertigkeit stehen muss. Welche Folgen das im Einzelfall sind, sagt die Ausländerbehörde.
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