Regalis, Stand
In Kürze
Pflegefachkräfte aus dem Ausland dürfen in Deutschland erst nach der Anerkennung und mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Fachkraft arbeiten. Zuständig sind Stellen der Bundesländer, und bleiben Unterschiede zur deutschen Ausbildung, folgt meist ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung. Zum Verfahren gehört ein Sprachnachweis, dessen Niveau die zuständige Stelle nennt.
Pflege als reglementierter Beruf
In Deutschland ist die Berufsbezeichnung in der Pflege geschützt. Als Pflegefachkraft arbeiten darf nur, wer die staatliche Erlaubnis dazu hat. Das gilt für Menschen mit deutscher Ausbildung ebenso wie für Menschen mit ausländischem Abschluss.
Für ausländische Abschlüsse heißt das: Ohne Anerkennung gibt es keine Erlaubnis. Die Anerkennung ist hier also nicht nur für das Visum wichtig, sondern für die Tätigkeit selbst.
In vielen Herkunftsländern ist die Pflege ein Studium, in anderen eine Ausbildung. Beides kann zur Anerkennung führen. Geprüft wird immer der einzelne Abschluss, nicht das Land.
Bis zur Erlaubnis kann eine Person in manchen Fällen als Pflegehilfskraft arbeiten. Ob und wie das geht, hängt vom Aufenthaltstitel und von den Regeln des Bundeslandes ab. Klären Sie das vor der Einreise.
Die zuständigen Stellen der Länder
Über die Anerkennung in der Pflege entscheiden Stellen der Bundesländer. Welche Behörde das ist, regelt jedes Land selbst. Maßgeblich ist meist das Land, in dem die Arbeit aufgenommen werden soll.
Das Portal Anerkennung in Deutschland führt über einen Suchweg zur richtigen Stelle. Sie geben Beruf und Arbeitsort ein und erhalten die Anschrift. Dort finden Sie auch die Liste der Unterlagen.
Planen Sie den Arbeitsort vor dem Antrag fest ein. Ein Wechsel des Bundeslandes während des Verfahrens kann bedeuten, dass eine andere Stelle zuständig wird.
Gleichwertigkeit und Bescheid
Die Stelle prüft, ob die ausländische Ausbildung der deutschen im Wesentlichen entspricht. Sie vergleicht Inhalte, Umfang und praktische Anteile. Berufserfahrung kann Unterschiede ausgleichen. Für die Prüfung fällt eine Gebühr an, deren Höhe die Stelle nennt.
Am Ende steht ein Bescheid. Er stellt entweder die volle Gleichwertigkeit fest oder nennt die wesentlichen Unterschiede. In der Pflege ist ein Bescheid mit Unterschieden häufig.
Der Bescheid ist ein wichtiges Dokument. Er zeigt, welche Inhalte fehlen und wie sie ausgeglichen werden können. Bewahren Sie eine Kopie im Betrieb auf.
- Abschlusszeugnis und Nachweis über Inhalte und Stunden der Ausbildung
- Nachweise über Berufserfahrung in der Pflege
- Pass oder Ausweis
- Übersetzungen und Beglaubigungen nach Vorgabe der Stelle
- Weitere Nachweise, die die Stelle verlangt, etwa zur gesundheitlichen Eignung
Ausgleichsmaßnahmen
Nennt der Bescheid Unterschiede, lassen sie sich ausgleichen. Dafür gibt es zwei Wege: einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung.
Der Anpassungslehrgang findet in der Praxis statt, oft in einer Einrichtung mit Unterricht dazu. Am Ende steht ein Abschlussgespräch. Die Kenntnisprüfung ist eine Prüfung mit mündlichem und praktischem Teil.
In vielen Fällen kann die Fachkraft zwischen beiden Wegen wählen. Was im Einzelfall gilt, sagt die zuständige Stelle. Wählen Sie den Weg gemeinsam, nach Vorwissen, Sprache und den Möglichkeiten im Betrieb.
Nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme erteilt die Stelle die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Ab dann kann die Person als Pflegefachkraft arbeiten.
Sprachnachweis
Zur Erlaubnis gehören ausreichende Deutschkenntnisse. Welches Niveau verlangt wird und welcher Nachweis zählt, nennt die zuständige Stelle. In vielen Ländern kommt eine Prüfung der Fachsprache hinzu.
In der Fachsprache geht es um den Alltag auf Station. Dazu gehören Übergabe, Dokumentation und Gespräche mit Patienten und Angehörigen. Ein allgemeiner Kurs bereitet darauf oft nicht genug vor.
Planen Sie die Sprache früh ein. Sie ist in der Pflege oft der längste Teil des Weges. Ein Kurs im Herkunftsland und ein weiterer in Deutschland sind keine Seltenheit.
Was der Betrieb vorbereitet
Der Antrag ist Sache der Fachkraft, aber der Betrieb kann viel beitragen. Vor allem kann er den Ausgleich im Haus möglich machen.
Sprechen Sie außerdem früh mit dem Team. Kolleginnen und Kollegen, die den Lehrgang begleiten, brauchen Zeit und klare Aufgaben. Ein guter Start auf Station hilft der Fachkraft mehr als jede Broschüre.
- Einen Platz für den Anpassungslehrgang anbieten oder vermitteln
- Eine Praxisanleitung benennen und Zeit dafür im Dienstplan vorsehen
- Die Vorbereitung auf Kenntnisprüfung und Fachsprache unterstützen
- Die Tätigkeit bis zur Erlaubnis mit der zuständigen Stelle klären
- Übersetzungen, Beglaubigungen und Gebühren absprechen
Wege über die Anerkennungspartnerschaft
Eine Fachkraft kann unter Umständen einreisen, bevor die Anerkennung abgeschlossen ist. Das ist der Weg über die Anerkennungspartnerschaft. Betrieb und Fachkraft verpflichten sich dabei, das Verfahren in Deutschland zu Ende zu bringen.
Für die Pflege ist das ein naheliegender Weg, weil der Ausgleich ohnehin oft im Betrieb stattfindet. Die Voraussetzungen im Einzelnen nennen die Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde.
Mehr dazu steht in unserem Beitrag zur Anerkennungspartnerschaft.
Häufige Fragen
Darf eine Pflegekraft vor der Anerkennung als Fachkraft arbeiten?
Nein. Als Pflegefachkraft arbeiten darf nur, wer die Erlaubnis hat. Eine Tätigkeit als Hilfskraft ist in manchen Fällen möglich, wenn der Aufenthaltstitel sie erlaubt.
Wer wählt zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung?
In vielen Fällen die Fachkraft selbst. Was im Einzelfall gilt, sagt die zuständige Stelle des Bundeslandes.
Welches Sprachniveau braucht eine Pflegefachkraft?
Das legt die zuständige Stelle fest. Oft kommt eine Prüfung der Fachsprache hinzu. Fragen Sie dort vor der Planung nach.
Welche Stelle ist zuständig?
Eine Behörde des Bundeslandes, in dem die Arbeit aufgenommen wird. Das Portal Anerkennung in Deutschland nennt die Anschrift.
Wer stellt den Antrag auf Anerkennung?
Die Fachkraft selbst, oft schon aus dem Herkunftsland. Der Betrieb kann bei den Unterlagen helfen und Kosten übernehmen. Halten Sie eine solche Absprache vor der Einreise schriftlich fest.
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